Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Puls Fertigbinder GmbH
Stand 10.12.2024
1.Auftragserteilung:
Alle abgegebenen Angebote sind vorerst unverbindlich. Erteilte Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind.
Alle Erklärungen, Zusicherungen, Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen von bereits bestehenden Verträgen in mündlicher oder fernmündlicher Form durch unsere Vertreter oder Mitarbeiter sind ebenfalls nur dann verbindlich, sobald und sofern sie schriftlich bestätigt wurden.
Die Preise unseres Angebotes oder der Auftragsbestätigung sind auf den am Tage der Abgabe gültigen Herstellungskosten aufgebaut. Wir behalten uns vor, bei Lieferungen, die ohne unser Verschulden über den vereinbarten Liefertermin hinausgehen, diejenigen Preise zu berechnen, die sich infolge von Kostensteigerungen aus Preiserhöhungen für Grund- und Hilfsstoffe kalkulatorisch als notwendig erweisen.
Die prüffähige statische Berechnung für unsere Holzkonstruktion mit den dazugehörigen Konstruktionszeichnungen wird – sofern erforderlich – dem Auftraggeber ohne Mehrberechnung einfach Ausfertigung zur Verfügung gestellt.
Werden vom Steller der Anfrage vor Abschluss des Vertrages Berechnungen, Pläne oder ähnliche Dinge verlangt, ohne dass es später zu einer Auftragserteilung kommt, so behält sich die Puls Fertigbinder GmbH vor, diese Leistungen in Rechnung zu stellen.
2. Lieferzeiten:
Angegebene Liefertermine sind Richtzeiten und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden.
Die angegebene Lieferzeit beginnt, sobald alle technischen Fragen des Auftrags geklärt sind. Der Besteller hat seinerseits rechtzeitig und ordnungsgemäß alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Angaben mitzuteilen. Aus verspäteter Angabe von Daten zur Durchführung des Auftrages durch den Besteller resultierende Lieferverzögerungen gehen nicht zu Lasten der Puls Fertigbinder GmbH.
3. Lieferung und Versand:
„Lieferungen frei Baustelle“ bedeutet die Anlieferung mit bauseitiger Mithilfe beim Abladen unter der Voraussetzung einer mit einem schweren Lastzug zu befahrenden Anfuhrstraße. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Besteller zu erfolgen. Sollten Wartezeiten auftreten, trägt der Besteller die Kosten hierfür. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Bestellers die Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden.
4. Vergütung, Fälligkeit, Verzug:
Soweit nichts anderes vereinbart, sind alle Rechnungen innerhalb von 21 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Ein Abzug von Skonto ist nur dann zulässig, wenn er schriftlich vereinbart worden ist.
Eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den Forderungen der Puls Fertigbinder GmbH ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Eine Aufrechnung mit anderen Forderungen ist ausgeschlossen.
5. Eigentumsvorbehalt:
Die Puls Fertigbinder GmbH behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zugunsten der Puls Fertigbinder GmbH bestehenden Forderungen vor.
Eine weitere Veräußerung von Vorbehaltsware vor Erlöschen des Eigentumsvorbehalts ist bei Waren zulässig, die zum Zwecke der Weiterveräußerung gekauft oder üblicherweise zu diesem Zweck erworben werden, jedoch nur im regelmäßigen Geschäftsgang. Der Besteller tritt hiermit seine aus der Veräußerung der Ware entstehenden Forderungen gegenüber seinem Abnehmer mit ihrer Entstehung in voller Höhe sicherungshalber mit dinglicher Wirkung und mit allen Nebenrechten im Voraus an die Puls Fertigbinder GmbH ab.
Wird Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in einem Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten entstehende Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten sicherungshalber und mit dinglicher Wirkung an die Puls Fertigbinder GmbH ab.
Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware darf nur im regelmäßigen Geschäftsgang erfolgen. Der Besteller darf die im Eigentum der Puls Fertigbinder GmbH stehenden Waren nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter hat der Besteller sofort schriftlich mitzuteilen. Die Puls Fertigbinder GmbH kann vom Besteller jederzeit die Bekanntgabe der Kunden sowie der Höhe und des Rechtsgrundes der Forderungen verlangen, auf die sich die Abtretung bezieht. Der Besteller ist jedoch ermächtigt, die Forderungen so lange für die Puls Fertigbinder GmbH einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen dieser gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.
6. Sachmangelhaftung:
Ansprüche durch Sachmängel verjähren innerhalb von zwei Jahren, bei Arbeiten an Bauwerken innerhalb von fünf Jahren, sofern nicht die VOB/B wirksam vereinbart wurde. Dann gilt die jeweilige Verjährungsfrist der VOB/B.
Der Besteller hat die von der Puls Fertigbinder GmbH gelieferte Ware nach Eintreffen am Bestimmungsort unverzüglich auf Mängel und Beschaffenheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort, spätestens jedoch innerhalb einer Woche ab Übergabe der gelieferten Ware schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen sind Mängel nach ihrer Entdeckung unverzüglich schriftlich zu rügen, spätestens innerhalb einer Woche ab Feststellung des Mangels. Für Kaufleute gilt vorrangig die unverzügliche Untersuchungspflicht gem. § 377 HGB.
Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Besteller weist eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung nach. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers.
7. Gerichtsstand:
Ausschließlicher Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit Vollkaufleuten ist der Sitz der Puls Fertigbinder GmbH. Bei internationalen Verträgen ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend.